„Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen“
vom 01. September 2008
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V., München, hat am 16. September
2008 die nachfolgend wiedergegebene Neufassung der Empfehlung „Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Fahrschulen“ nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bernds Fahrschule, Inh.
Bernd Ehlers
Ziffer 1
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen
Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen,
namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen
gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in
jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des
Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach
Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der
Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach
§ 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung
des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule
bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der
Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen
Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für
die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Ziffer 2
Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den
durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
Ziffer 3
Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen
Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen
Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen
Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der
theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im
Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen,
höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die
Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer
Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden
abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen
Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so
ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte
Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten
Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine
Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene
Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu
verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich
der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie
im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Ziffer 4
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei
Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor
Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen
mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren
spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die
Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur
Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische
Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Ziffer 5
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der
Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz
Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen
seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um
mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den
theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach
jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt
oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers
verstößt.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie
schriftlich erfolgt.
Ziffer 6
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch
auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund
oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der
Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule
folgendes Entgelt zu: a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der
Ausbildung erfolgt; b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung
eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; c) 3/5 des
Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines
Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; d) 4/5 des Grundbetrages, wenn
die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss; e) der
volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der
theoretischen Ausbildung erfolgt Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe
nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die
Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu
durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde,
steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist
zurückzuerstatten.
Ziffer 7
Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass
vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen
und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des
Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum
Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn
einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen
Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder
gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der
Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den
verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu
vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten.
Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht
länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als
ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei
Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
Ziffer 8
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen: a) Wenn er unter
dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht; b)
Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung
drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler
bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 9
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen
Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 10
Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers
bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können
Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der
Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung
zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler
unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf
den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu
verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses
ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu
sichern.
Ziffer 11
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie
überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG).
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen
über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des
Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der
Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des
Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder
anfallender Gebühren verpflichtet.
Ziffer 12
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der
Fahrschule der Gerichtsstand.